Fuer die vollständige Darstellung brauchst du Javascript und den Flash-Player.
|
Artikel 2: Freie Entfaltung der Persönlichkeit
"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt." |
||